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Fraktionsgeschäftsordnung für die SPD- Fraktion

Die Fraktion

§ 1 Zusammensetzung und Aufgabe der Fraktion
Die über die Liste der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands in den Kreistag Ludwigslust gewählten Bürger und die sachkundigen Einwohner, die auf Vorschlag der SPD in die Ausschüsse des Kreistages gewählt werden, bilden für die Dauer der Wahlperiode die SPD- Fraktion des Kreistages Ludwigslust. Sie haben volles Stimmrecht. Mit dem Austritt oder Ausschluss aus der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands erlischt gleichzeitig die Mitgliedschaft in der Fraktion. Jedes Mitglied hat eine jährliche Mandatsabgabe zu leisten, über deren Höhe und Verwendung vom Kreisverband zu beschließen ist. Kreistagsmitglieder, die nicht Mitglied der SPD sind und auch keiner anderen Partei angehören, können in die Fraktion aufgenommen werden. Die Aufnahme bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Fraktionsmitglieder. Die Fraktion berät die gesamte kommunalpolitische Arbeit im Kreistag des Landkreises und fasst für ihre Mitglieder verbindliche Beschlüsse nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung. Angelegenheiten von grundsätzlicher politischer Bedeutung werden in Abstimmung mit der örtlichen Partei beschlossen.

§ 2 Die Pflichten der FraktionsmitgliederJedes Fraktionsmitglied ist verpflichtet, sich an der Arbeit der Fraktion zu beteiligen, die ihm übertragenen Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen und an den Sitzungen der Fraktionsversammlung sowie aller Gremien, denen es als Mandatsträger für die Fraktion angehört, teilzunehmen. Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Können sich die Fraktionsmitglieder einem Beschluss der Fraktionsversammlung nicht anschließen, müssen sie ihre abweichende Meinung rechtzeitig dem Fraktionsvorsitzenden mitteilen. Jedes Fraktionsmitglied, das an einer für ihn pflichtigen Sitzung nicht teilnehmen kann, teilt dies rechtzeitig dem Fraktionsvorsitzenden mit. Fraktionsmitglieder, die pflichtige Sitzungen vorzeitig verlassen, müssen dies dem Fraktionsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter rechtzeitig bekannt geben und für eine Vertretung sorgen. Die Fraktionsversammlung kann in besonderen Fällen Präsenzpflicht anordnen. Bleibt ein Fraktionsmitglied ohne zwingenden Grund einer Sitzung fern, hat die Fraktionsversammlung zu entscheiden, ob Ordnungsmaßnahmen einzuleiten sind. Bei mangelhafter Mitarbeit, bei Fernbleiben von Sitzungen oder bei sonstigen zu Beanstandungen Anlass gebendem Verhalten kann durch die Fraktionsversammlung auf Antrag des Fraktionsvorsitzenden eine Missbilligung ausgesprochen werden.

§ 3 Organe der Fraktion
Organe der Fraktion sind:die Fraktionsversammlung (§4),der Fraktionsvorstand (§5),der Fraktionsvorsitzende (§6)

§ 4 Die FraktionsversammlungDie Fraktionsversammlung ist das oberste Organ der Fraktion. Sie besteht aus den Fraktionsmitgliedern im Sinne des §1 Abs. 1 der Fraktionsgeschäftsordnung. Die Sitzungen der Fraktionsversammlung sind nicht öffentlich. Die Fraktionsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten, die die Fraktion betreffen. Sie fasst ihre Sach- und Wahlbeschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern in der Geschäftsordnung nicht eine andere Mehrheit vorgeschrieben wird. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Antrags. Die Fraktionsversammlung tritt mindestens vor jeder Sitzung des Kreistages zusammen. Sie kann vom Vorsitzenden zu wichtigen Angelegenheiten einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn ein Viertel der Fraktionsmitglieder dies unter schriftlicher Angabe der Angelegenheit verlangt. Zu den Fraktionssitzungen sind außer den Mitgliedern als Gäste einzuladen: die leitenden, der SPD angehörenden Mitarbeiter der Kreisverwaltung, die von der SPD benannten sachkundigen Einwohner und der SPD Kreisvorsitzende. Stehen zur Beratung und Beschlussfassung Angelegenheiten auf der Tagesordnung die Gegenstand von nichtöffentlichen Sitzungen des Kreistages oder eines seiner
Ausschüsse waren oder sind, haben die unter Absatz (4) genannten Personen den
Sitzungsraum zu verlassen, sofern sie nicht berechtigt sind, an den genannten
Sitzungen teilzunehmen.

§ 5 Der FraktionsvorstandDer Fraktionsvorstand besteht aus folgenden Fraktionsmitgliedern:dem Vorsitzenden,den zwei stellvertretenden Vorsitzenden und einem Beisitzer.Der Vorstand führt die Geschäfte der Fraktion. Er gibt der Fraktion jährlich einen Kassenbericht.

§ 6 Der FraktionsvorsitzendeDer Vorsitzende wird von der Fraktionsversammlung in geheimer Wahl mit den Stimmen der Mehrheit aller Fraktionsmitglieder gewählt. Die Wahlzeit beträgt 2 ½ Jahre.Der Vorsitzende kann mit 2/3 der Stimmen aller Fraktionsmitglieder abberufen werden. Die Abberufung setzt einen schriftlichen, begründeten Antrag voraus. Der Vorsitzende vertritt die Fraktion nach innen und außen. Die Fraktion trägt durch einen entsprechenden Wahlvorschlag im Kreistag dafür
Sorge, dass der Vorsitzende Mitglied im Kreisausschuss wird.
Im Gegenzug gibt der ehemalige Vorsitzende sein Mandat im Kreisausschuss zurück,
sobald ein neuer Vorsitzender gewählt ist.

Der Vorsitzende setzt die Tagesordnung fest und beruft die Fraktionsversammlung ein. Zur konstituierenden Sitzung der Fraktion lädt der SPD- Kreisvorsitzende ein. Sie muss innerhalb von zwei Wochen nach der Kommunalwahl stattfinden. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen der Fraktion und übt die Ordnung aus.

§ 7 Die stellvertretenden VorsitzendenDie Fraktionsversammlung wählt einen ersten und zweiten Stellvertreter des Vorsitzenden mit den Stimmen der Mehrheit aller Fraktionsmitglieder. Die Wahlzeit beträgt 2 ½ Jahre. Die stellvertretenden Vorsitzenden können abgewählt werden. Das Verfahren findet entsprechend §6 Abs.2 statt.Die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den Vorsitzenden ihrer Reihenfolge nach. Die Fraktionsversammlung kann den Stellvertretenden bestimmte, abgegrenzte Aufgaben übertragen. Die Fraktion kann durch einen entsprechenden Wahlvorschlag dafür Sorge tragen, dass neben dem Fraktionsvorsitzenden auch ein oder beide Stellvertreter Mitglied im Kreisausschuss werden. Im Gegenzug geben die ehemaligen Stellvertreter ihr Mandat im Kreisausschuss zurück, sobald neue Stellvertreter gewählt sind.

§ 8 Der BeisitzerDie Fraktionsversammlung wählt mit den Stimmen der Mehrheit der Fraktionsmitglieder einen Beisitzer. Die Wahlzeit beträgt 2 ½ Jahre.Der Beisitzer verwaltet die Finanzen der Fraktion und fertigt zu den Fraktionssitzungen Niederschriften an.

Die Fraktionssitzungen

§ 9 Änderung und Erweiterung der TagesordnungDie Fraktionsversammlung kann vor Eintritt in die Sitzung beschließen, die Tagesordnung zu erweitern, zu ändern oder die Reihenfolge zu verändern. Die Änderung, Erweiterung und Veränderung der Tagesordnung bedarf der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

§ 10 RedezeitDie Redezeit beträgt im Regelfall maximal 5 Minuten. Sie kann von der Fraktionsversammlung durch Beschluss verkürzt oder verlängert werden. Jedes Mitglied sollte zu jeder Angelegenheit nur einmal das Wort ergreifen. Ausnahmen sind beim Schlusswort eines Antragstellers, bei einer persönlichen Erklärung oder Erwiderung zuzulassen. Die Mitglieder, die das Wort ergreifen wollen, melden sich durch Handzeichen. Sie erhalten das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Bei Anträgen zur Geschäftsordnung wird das Wort außerhalb der Reihenfolge erteilt. Der Vorsitzende kann jederzeit das Wort ergreifen.

§ 11 Anträge zur Sache, zur Geschäftsordnung und Schluss der Debatte Jedes Mitglied ist berechtigt, zu jedem Punkt der Tagesordnung Sachanträge zu stellen.Jedes Mitglied ist jederzeit berechtigt, Anträge zur Geschäftsordnung zu stellen.

Jedes Mitglied, das sich nicht an der Beratung beteiligt hat, kann verlangen, dass die Beratung des Tagesordnungspunktes beendet oder die Rednerliste abgeschlossen wird.

§ 12 Beschlussfähigkeit Der Vorsitzende stellt vor Eintritt in die Tagesordnung die Beschlussfähigkeit fest. Die Fraktionsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Fraktionsversammlung gilt als beschlussfähig, solange ihre Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt wird. Das Recht, die Beschlussfähigkeit feststellen zu lassen, steht jedem Mitglied zu.

§ 13 AbstimmungNach Schluss der Aussprache stellt der Vorsitzende die zu dem jeweiligen Tagesordnungspunkt gestellten Sachanträge zur Abstimmung. Vorrang hat der weitestgehende Antrag. In Zweifelsfällen entscheidet der Vorsitzende über die Reihenfolge der Abstimmung. Die Abstimmung erfolgt im Regelfall durch Handzeichen. Wahlen werden durch offene Abstimmung vollzogen. Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder erfolgt namentliche Abstimmung.

§ 14 OrdnungsmaßnahmenMitglieder, die den Vorschriften dieser Geschäftsordnung zuwider handeln, können zur Verantwortung gezogen werden.Ordnungsmaßnahmen sind:Missbilligung des VerhaltensAusschluss aus der FraktionÜber Ordnungsmaßnahmen entscheidet die Fraktionsversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder. Der Ausschluss aus der Fraktion bedarf eines schriftlichen, begründeten Antrages, der vorherigen Anhörung des Auszuschließenden und einer 2/3 Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder.

§ 15 Änderung der Geschäftsordnung
Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen der Mehrheit der Stimmen aller
Fraktionsmitglieder.

§ 16 Inkraftreten
Die Geschäftsordnung tritt mit dem Tag nach der Beschlussfassung durch die
Fraktionsversammlung in Kraft.